Sodann sei davon auszugehen, dass die Vollstreckbarkeit mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts, d.h. bereits am 14. Juli 2021, eingetreten sei, und zwar deshalb, weil die Schuldnerin ihre, der Gläubigerin, aufgestellte Behauptung der Fälligkeit an diesem Datum nicht bestritten habe. Schliesslich sei der von der Vorrichterin zitierte Entscheid des Bundesgerichts nicht in deren Sinn zu interpretieren, sondern aufgrund des Verweises des Bundesgerichts auf BGE 84 II 645 E. 4 so, dass es auf das Zustelldatum des Zahlungsbefehls ankomme.