bb)Die Gläubigerin wendet gegen diese Begründung ein Dreifaches ein: Vorab vermische die Vorrichterin die Fälligkeit einer Forderung mit deren Vollstreckbarkeit; fällig werde eine Parteikostenentschädigung stets mit dem Gerichtsentscheid, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingereicht werde und / oder ob diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann sei davon auszugehen, dass die Vollstreckbarkeit mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts, d.h. bereits am 14. Juli 2021, eingetreten sei, und zwar deshalb, weil die Schuldnerin ihre, der Gläubigerin, aufgestellte Behauptung der Fälligkeit an diesem Datum nicht bestritten habe.