Die Vorrichterin erwog in diesem Zusammenhang zusammengefasst und dem Sinn nach, dass der Entscheid vom 7. Januar 2021 mangels Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht mit der Wirkung des Eintritts der Fälligkeit der Parteientschädigung (erst) mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts vollstreckbar geworden sei. Wann genau der Nichteintretensentscheid der Schuldnerin zugestellt worden sei, habe keine Partei behauptet und ergebe sich auch nicht aus den Akten.