2.a/aa) Zumindest im Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren, in dem die Schuldnerin noch geltend gemacht hatte, die Sache sei "bereits beim Bundesgericht, da ich definitiv nicht mit diesem Entscheid einverstanden bin und auch dies als offensichtliche Nötigung empfinde", (zu Recht) nicht mehr strittig, dass der Entscheid vom 7. Januar 2021 für die Parteientschädigung von Fr. 4'374.00 an sich einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Strittig ist lediglich, ob die Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig war, wie dies Lehre und Rechtsprechung verlangen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl.