Auch dagegen erhob die Schuldnerin ein Rechtsmittel, nämlich am 21. August 2021 eine Beschwerde ans Bundesgericht, das darauf mit Urteil vom 5. November 2021 mangels ausreichender Begründung (ebenfalls) nicht eintrat (BGer 4A_405/2021). Bereits zuvor, nämlich mit dem eingangs erwähnten Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2021, hatte die Gläubigerin die Parteientschädigung in Betreibung gesetzt und war, weil die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, am 24. August 2021 ans Kreisgericht gelangt und hatte um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht. Dieses Gesuch wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts ab;