Mit Entscheid vom 7. Januar 2021 verpflichtete der Einzelrichter des Kreisgerichts die Schuldnerin, deren Klage er im Sinne der Erwägungen abwies, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'374.00 zu bezahlen. Auf eine von der Schuldnerin dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 13. Juli 2021 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. Auch dagegen erhob die Schuldnerin ein Rechtsmittel, nämlich am 21. August 2021 eine Beschwerde ans Bundesgericht, das darauf mit Urteil vom 5. November 2021 mangels ausreichender Begründung (ebenfalls) nicht eintrat (BGer 4A_405/2021).