{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2021-74_2021-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10773&type=1563347022&cHash=077680d6ce90b6d78778efe2e33f3cd0", "Checksum": "c759cd2cea66a7a58431fe9ca409310d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2021.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2021 BES.2021.74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.12.2021 BES.2021.74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.12.2021 BES.2021.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:38:10", "Checksum": "25a6a7d27dff245d663d211e6ed3fe37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2021 BES.2021.74\n\nb) Der Gläubigerin ist bezüglich des Vorwurfs, die Vorrichterin vermische\nVollstreckbarkeit und Fälligkeit, zuzugestehen, dass die III. Zivilkammer in einem\nEntscheid vom 25. Juni 2010 dafürhielt, dass der Grundsatz, dass eine privatrechtliche\nForderung in der Regel sofort fällig werde, auch für die von der Gegenpartei zu\nentrichtende Prozesskostenentschädigung gelte (KGer SG vom 25.06.2010, BR.2010.1\nE. III.3.4; vgl. auch OGer ZH vom 24.04.2020, RT190191-O/U E. 4.6). Insofern lässt sich\ndamit argumentieren, dass die strittige Parteientschädigung ungeachtet des Zeitpunkts\nder Zustellung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts (sogar) bereits mit\nder Zusprechung durch das Kreisgericht St. Gallen fällig wurde (allerdings noch nicht\nvollstreckt werden konnte). Indessen kann man sich fragen, ob die Grundsätze des\nPrivatrechts ohne Weiteres auch auf die von der Gegenpartei geschuldete\nParteientschädigung anwendbar sind, zumal mit dem Zivilprozessrecht (vgl. Art. 95\nAbs. 1 lit. b, Art. 96, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 ff. ZPO) und der Honorarordnung für\nRechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]) öffentlich-rechtliche bzw.\nallenfalls kantonal-privatrechtliche Normen zur Anwendung gelangen (zu Letzterem\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 68 N 1). Vor allem aber\nkönnte gegen die vorbehaltlose Übernahme der zivilrechtlichen Grundsätze auch der\nBegriff der Fälligkeit sprechen, wonach die Fälligkeit voraussetzt, dass die verpflichtete\nPartei leisten muss und die berechtigte Partei die Leistung verlangen darf (vgl. BGE 129\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIII 535 E. 3.2.1), was vernünftigerweise erst mit der Vollstreckbarkeit der fraglichen\nEntschädigung angenommen werden kann. Die Vollstreckbarkeit wiederum setzt aber\ndie Zustellung des Entscheids an die belastete Partei voraus, mit der Folge hier, dass\ndie Parteientschädigung erst mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids an die\nSchuldnerin fällig wurde (vgl. dazu auch BGer 5D_110/2021 E. 4.1, in dem das\nBundesgericht [in Bezug auf die im Urteil festgestellte Forderung] festhält, die Fälligkeit\ntrete in Ermangelung einer anderen Anordnung mit der Rechtskraft des Urteils ein).\n\nLetztlich kann die Frage danach, ob die Fälligkeit bereits mit der Ausfällung des nicht\nmehr korrigierten Urteils oder mangels aufschiebender Wirkung eines allfälligen\nRechtsmittels oder wegen dessen Abweisung erst mit der Vollstreckbarkeit des\nRechtsmittelentscheids eintritt, deshalb offenbleiben, weil, wie zu zeigen ist, die\nEntschädigung im massgeblichen Zeitpunkt jedenfalls fällig war (hierzu nachfolgend lit.\nd).\n\nc)Zuzugestehen ist der Gläubigerin sodann, dass sie im Rechtsöffnungsbegehren\n(ausdrücklich) die Fälligkeit der Entschädigung per Einleitung der Betreibung\nbehauptete und darüber hinaus sogar geltend machte, sie verlange Verzugszins – eine\nVerzugszinspflicht setzt (i.d.R. neben einer Mahnung) jedenfalls die Fälligkeit voraus –\nab Erlass des erstinstanzlichen unbegründeten Entscheids, dass die Schuldnerin die\nmit diesem Antrag verknüpfte Behauptung der Fälligkeit zumindest nicht ausdrücklich\nbestritt und man sich fragen kann, ob der Einwand der Schuldnerin, sie habe den\nNichteintretensentscheid des Kantonsgerichts beim Bundesgericht angefochten,\ntatsächlich als sinngemässe Bestreitung der Fälligkeit betrachtet werden kann.\nDagegen spricht namentlich der Umstand, dass die Schuldnerin die Zahlungspflicht an\nsich bestritt, und zwar mit der Begründung, sie sei mit dem (Nichteintretens-)Entscheid\ndefinitiv nicht einverstanden, empfinde ihn als Nötigung [...].\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLetztlich kann auch die Frage danach, ob die Vorrichterin die Voraussetzung der\nFälligkeit überhaupt zu Recht prüfte (vgl. zur eingeschränkten diesbezüglichen\nPrüfungspflicht BGer 5A_136/2020 E. 3.4.2) und sie alsdann – an sich nachvollziehbar –\nin dem Sinne beantwortete, dass sie mangels Nachweises eines früheren Empfangs\ndes Nichteintretensentscheids auf den Ablauf der postalischen siebentägigen Abholfrist\nabstellte, wiederum deshalb offenbleiben, weil, wie zu zeigen ist, die Entschädigung im\nmassgeblichen Zeitpunkt jedenfalls fällig war (hierzu nachfolgend lit. d).\n\n"}