{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2021-74_2021-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10773&type=1563347022&cHash=077680d6ce90b6d78778efe2e33f3cd0", "Checksum": "c759cd2cea66a7a58431fe9ca409310d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2021.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2021 BES.2021.74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.12.2021 BES.2021.74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.12.2021 BES.2021.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:38:10", "Checksum": "25a6a7d27dff245d663d211e6ed3fe37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.12.2021 BES.2021.74\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2021.74\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 08.03.2022\nEntscheiddatum: 17.12.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 17.12.2021\nArt. 80 SchKG (SR 281.1): Fälligkeit der Parteientschädigung als\nVoraussetzung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 17. Dezember 2021,\nBES.2021.74).\n\nZusammenfassung Sachverhalt\n\nMit Entscheid vom 7. Januar 2021 verpflichtete der Einzelrichter des Kreisgerichts die\nSchuldnerin, deren Klage er im Sinne der Erwägungen abwies, der Gläubigerin eine\nParteientschädigung von Fr. 4'374.00 zu bezahlen. Auf eine von der Schuldnerin\ndagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 13. Juli 2021\nzufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. Auch dagegen erhob die\nSchuldnerin ein Rechtsmittel, nämlich am 21. August 2021 eine Beschwerde ans\nBundesgericht, das darauf mit Urteil vom 5. November 2021 mangels ausreichender\nBegründung (ebenfalls) nicht eintrat (BGer 4A_405/2021). Bereits zuvor, nämlich mit\ndem eingangs erwähnten Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2021, hatte die Gläubigerin die\nParteientschädigung in Betreibung gesetzt und war, weil die Schuldnerin\nRechtsvorschlag erhoben hatte, am 24. August 2021 ans Kreisgericht gelangt und\nhatte um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht. Dieses Gesuch wies die\nEinzelrichterin des Kreisgerichts ab; sie hielt dafür, dass die Parteikostenentschädigung\nim (massgeblichen) Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls noch nicht fällig\ngewesen sei, weil der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts damals noch nicht\nzugestellt gewesen sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAus den Erwägungen\n\n2.a/aa) Zumindest im Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen\nVerfahren, in dem die Schuldnerin noch geltend gemacht hatte, die Sache sei \"bereits\nbeim Bundesgericht, da ich definitiv nicht mit diesem Entscheid einverstanden bin und\nauch dies als offensichtliche Nötigung empfinde\", (zu Recht) nicht mehr strittig, dass\nder Entscheid vom 7. Januar 2021 für die Parteientschädigung von Fr. 4'374.00 an sich\neinen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Strittig ist lediglich, ob\ndie Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig war, wie dies Lehre und\nRechtsprechung verlangen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl., Art. 80 N 39). Die\nVorrichterin erwog in diesem Zusammenhang zusammengefasst und dem Sinn nach,\ndass der Entscheid vom 7. Januar 2021 mangels Erteilung der aufschiebenden\nWirkung durch das Bundesgericht mit der Wirkung des Eintritts der Fälligkeit der\nParteientschädigung (erst) mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids des\nKantonsgerichts vollstreckbar geworden sei. Wann genau der Nichteintretensentscheid\nder Schuldnerin zugestellt worden sei, habe keine Partei behauptet und ergebe sich\nauch nicht aus den Akten. Allerdings bestreite die Schuldnerin die Vollstreckbarkeit und\ndamit sinngemäss auch Fälligkeit der Forderung, weshalb die Beweislast für den\nNachweis der Fälligkeit bei der Gläubigerin liege. In Ermangelung eines Beweises sei\ndavon auszugehen, dass der Entscheid mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist und\ndamit am 21. Juli 2021 zugestellt worden und demgemäss am 22. Juli 2021\nvollstreckbar geworden sei. Da, so die Vorrichterin unter Hinweis auf BGer\n5A_136/2020 E. 3.4.2, die Betreibungsforderung im Zeitpunkt des Erlasses des\nZahlungsbefehls fällig gewesen sein müsse, dies hier bei einer Ausstellung des\nZahlungsbefehls per 15. Juli 2021 (noch) nicht der Fall gewesen sei, sei das\nRechtsöffnungsbegehren abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb)Die Gläubigerin wendet gegen diese Begründung ein Dreifaches ein: Vorab\nvermische die Vorrichterin die Fälligkeit einer Forderung mit deren Vollstreckbarkeit;\nfällig werde eine Parteikostenentschädigung stets mit dem Gerichtsentscheid, und\nzwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingereicht werde und / oder ob diesem\nRechtsmittel aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann sei davon auszugehen, dass\ndie Vollstreckbarkeit mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids des\nKantonsgerichts, d.h. bereits am 14. Juli 2021, eingetreten sei, und zwar deshalb, weil\ndie Schuldnerin ihre, der Gläubigerin, aufgestellte Behauptung der Fälligkeit an diesem\nDatum nicht bestritten habe. Schliesslich sei der von der Vorrichterin zitierte Entscheid\ndes Bundesgerichts nicht in deren Sinn zu interpretieren, sondern aufgrund des\nVerweises des Bundesgerichts auf BGE 84 II 645 E. 4 so, dass es auf das Zustelldatum\ndes Zahlungsbefehls ankomme.\n\n"}