Forderungsanmeldung in der Gehörsreplik bestreitet. Allerdings ist diese Bestreitung nicht bzw. nur insofern nachvollziehbar, als sich die Schuldnerin auf ein Schreiben der A. vom 4. September 2019 bezieht, in dem die Bank einen bedingten Forderungsverzicht bestätigt. Indessen hat die Schuldnerin nicht dargetan, dass die Bedingungen für den Forderungsverzicht, namentlich die Beibringung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Schweizer Bank für die Ablösung der Hypothekarfinanzierung im Betrag von mindestens 2.0 Mio. Franken, erfüllt wurden. Auch die Inventarisierung der Eigentumswohnung mit lediglich Fr. 1.00 ist daher nicht zu beanstanden.