bbb) Es ist auch unter Berücksichtigung der Gehörsreplik unklar, ob die Schuldnerin die Vollständigkeit des Inventars des Konkursamtes bestreitet, macht die Schuldnerin in ihrer Eingabe vom 2. November 2021 doch geltend, "die Feststellung von möglicherweise doch vorhandenen freien Aktiven" sei vom Konkursamt "nicht abschliessend durchgeführt" worden. Letztlich kann die Frage nach der Bestreitung indessen deshalb offenbleiben, weil jedenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Aktiven vorhanden sind. Im Folgenden ist daher lediglich, aber immerhin, deren Bewertung durch das Konkursamt zu prüfen.