Diese und die entsprechende Protokollierung hätten von der Schuldnerin bereits in Beschwerde thematisiert werden können und müssen, war doch auch für sie erkennbar, dass für das Konkursamt eine Quelle für Angaben zu den Aktiven die Ausführungen der Verwaltungsrätin gewesen sein mussten. Bezeichnenderweise verweist die Schuldnerin in der Gehörsreplik denn auch darauf, dass ihr das Einvernahmeprotokoll von der Konkursbeamtin zur Unterschrift zur Verfügung gestellt worden sei, worauf ihre Verwaltungsrätin handschriftliche Vermerke angebracht habe – darunter auf S. 7 der Hinweis auf die Anfechtung der betreibungsamtlichen