Der Vorbehalt gilt dabei insbesondere in Bezug auf die Einvernahme der Verwaltungsrätin der Schuldnerin. Diese und die entsprechende Protokollierung hätten von der Schuldnerin bereits in Beschwerde thematisiert werden können und müssen, war doch auch für sie erkennbar, dass für das Konkursamt eine Quelle für Angaben zu den Aktiven die Ausführungen der Verwaltungsrätin gewesen sein mussten.