aaa) Vorauszuschicken ist, dass das Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO hier insofern nicht zur Anwendung gelangt, als die Schuldnerin am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war und sie sich deshalb nicht entgegenhalten lassen muss, sie hätte sich bereits vor Vorinstanz zum Inventar äussern können. Vorbehaltlich von Vorbringen, welche von ihr ungeachtet ihrer Kenntnis des Inventars schon in der Beschwerde hätte erwartet werden dürfen, ist demgemäss grundsätzlich auch auf ihre Gehörsreplik vom 2. November 2021 abzustellen. Der Vorbehalt gilt dabei insbesondere in Bezug auf die Einvernahme der Verwaltungsrätin der Schuldnerin.