230 N 4, gehen, der den Gemeinschuldner [ohne Einschränkung] als zum Weiterzug legitimiert betrachtet) und auf die Beschwerde eintritt. Zu prüfen ist diesfalls, ob der angefochtene Entscheid auf einer zutreffenden Beurteilung der finanziellen Situation der Schuldnerin durch das Konkursamt beruht, d.h. ob das Konkursamt zu Recht davon ausgeht, dass die vorhandenen Aktiven nicht ausreichten, die Kosten eines summarischen Konkursverfahrens, welche es offenbar auf Fr. 10'000.00 schätzt, zu decken.