Auch wenn sie sich gleichzeitig auf ihre beim Konkursamt eingereichte Bilanzdeponierung berief, hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie erklären würde, weshalb sie nun trotzdem an der Durchführung des Konkurses interessiert sei. Ein Indiz für ein mögliches Interesse ergibt sich immerhin aus ihrer Begründung in der Sache, nämlich aus dem bereits in der Beschwerde erhobenen Vorwurf ans Konkursamt, es habe (aufgrund unzureichender Abklärungen) "möglicherweise einen nicht korrekten Wert in Bezug auf die Aktiven ermittelt". Ungeachtet dessen, dass die Schuldnerin nicht ausführt, welche Aktiven davon betroffen seien (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter lit.