Kottmann, SchKG, 4. Aufl., Art. 230 N 8], ein solches Interesse einem Schuldner im Hinblick auf die Erlangung eines Verlustscheins und des damit verbundenen Vorteils des mangelnden neuen Vermögens attestiert). Auszugehen ist dabei davon, dass sich die Schuldnerin, wie ausgeführt, gegen die Konkurseröffnung über drei Instanzen zur Wehr setzte. Auch wenn sie sich gleichzeitig auf ihre beim Konkursamt eingereichte Bilanzdeponierung berief, hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie erklären würde, weshalb sie nun trotzdem an der Durchführung des Konkurses interessiert sei.