© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Zur Beschwerde ist befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und daher ein schützenswertes Interesse an der Korrektur besitzt (Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 25 N 28 f. und § 10 N 51a). Darauf bzw. auf die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 141 III 590 E. 3.2) beruft sich die Schuldnerin, wobei sie ihr Interesse damit begründet, dass sie in der Abwicklung des Konkurses ihre Rechte, insbesondere das Recht auf das rechtliche Gehör verletzt sehe.