In materieller Hinsicht ist der Beurteilung der Beschwerde Art. 230 SchKG zugrunde zu legen. Danach verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens, wenn die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken (Abs. 1); das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und weist in der Publikation darauf hin, dass das Verfahren geschlossen werde, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlange und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leiste (Abs. 2).