3. Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte