Auf Antrag des Konkursamtes verfügte der Einzelrichter des Kreisgerichts X. die Einstellung des Konkursverfahrens gegen die Schuldnerin mangels Aktiven. Nach der Publikation dieser Einstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erhob die Schuldnerin beim Kantonsgericht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung und Neubeurteilung durch das Konkursamt. Der Einzelrichter für Beschwerden SchKG weist die Beschwerde ab, soweit er darauf eintritt. Aus den Erwägungen