{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2021-69_2021-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10771&type=1563347022&cHash=2ff270180f81a3a0035bd35f03e01e69", "Checksum": "cff24b56c8bd58c20e29af2280189663"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2021.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 09.11.2021 BES.2021.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 09.11.2021 BES.2021.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 09.11.2021 BES.2021.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:03:20", "Checksum": "3d96ea592b6f3e27bf98e934438e6568", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 09.11.2021 BES.2021.69\n\nAuch wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rein formeller Natur ist und i.d.R.\nzur Aufhebung eines angefochtenen Entscheids führt (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,\na.a.O., N 4.65), ist hier die Beschwerdelegitimation der Schuldnerin zu verneinen, führt\nsie doch nicht, zumindest nicht substantiiert aus, inwiefern sie denn an der\nDurchführung des Konkurses interessiert ist, d.h. welche schützenswerten Vorteile ihr\nbei der Durchführung erwachsen (vgl. dazu den bereits zitierten BGE 141 III 590 E.\n3.2.1, der unter Hinweis auf die Lehre [u.a. Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, SchKG, 4.\nAufl., Art. 230 N 8], ein solches Interesse einem Schuldner im Hinblick auf die\nErlangung eines Verlustscheins und des damit verbundenen Vorteils des mangelnden\nneuen Vermögens attestiert). Auszugehen ist dabei davon, dass sich die Schuldnerin,\nwie ausgeführt, gegen die Konkurseröffnung über drei Instanzen zur Wehr setzte. Auch\nwenn sie sich gleichzeitig auf ihre beim Konkursamt eingereichte Bilanzdeponierung\nberief, hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie erklären würde, weshalb sie nun\ntrotzdem an der Durchführung des Konkurses interessiert sei. Ein Indiz für ein\nmögliches Interesse ergibt sich immerhin aus ihrer Begründung in der Sache, nämlich\naus dem bereits in der Beschwerde erhobenen Vorwurf ans Konkursamt, es habe\n(aufgrund unzureichender Abklärungen) \"möglicherweise einen nicht korrekten Wert in\nBezug auf die Aktiven ermittelt\". Ungeachtet dessen, dass die Schuldnerin nicht\nausführt, welche Aktiven davon betroffen seien (vgl. hierzu die nachfolgenden\nAusführungen unter lit. b), lässt sich daraus aber noch nicht auf ein schützenswertes\nInteresse schliessen. Die Schuldnerin scheint nämlich davon auszugehen, dass es am\nKonkursamt liege, (ohne ausreichende Sicherstellung der Kosten) Aktivprozesse zu\nführen, die zu führen sie selber mangels verfügbarer Aktiven nicht in der Lage sei.\nVergleichbar mit dem Fall des Gesuchs einer juristischen Person um Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege, das höchstens dann geschützt werden kann, wenn ein\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nexistenzielles Aktivum der Gesellschaft im Streit liegt (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,\na.a.O., N 10.63), liesse sich die Durchführung eines Konkursverfahrens bei einer\nGesellschaft ohne liquide Mittel von vornherein nur dann rechtfertigen, wenn die\nRealisierbarkeit der in Frage stehenden Aktiven im Rahmen des Konkursverfahrens\nwenigstens ansatzweise glaubhaft gemacht ist. Die blosse Behauptung,\nmöglicherweise seien Aktiven falsch bewertet worden (vgl. auch dazu wiederum die\nnachfolgenden Erwägungen in lit. b), genügt hierfür nicht und begründet kein\nschützenswertes Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\nb) Der Beschwerde ist aber auch dann kein Erfolg beschieden, wenn man der\nSchuldnerin ungeachtet der konkreten Situation ein Rechtsschutzinteresse attestiert (in\ndiese Richtung könnte die Bemerkung von Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, 3.\nAufl., Art. 230 N 4, gehen, der den Gemeinschuldner [ohne Einschränkung] als zum\nWeiterzug legitimiert betrachtet) und auf die Beschwerde eintritt. Zu prüfen ist diesfalls,\nob der angefochtene Entscheid auf einer zutreffenden Beurteilung der finanziellen\nSituation der Schuldnerin durch das Konkursamt beruht, d.h. ob das Konkursamt zu\nRecht davon ausgeht, dass die vorhandenen Aktiven nicht ausreichten, die Kosten\neines summarischen Konkursverfahrens, welche es offenbar auf Fr. 10'000.00 schätzt,\nzu decken.\n\naa) Das Konkursamt ermittelte / inventarisierte insgesamt acht Vermögenswerte,\nnämlich die Eigentumswohnung in S., eine Forderung gegen die K. über Fr. 765'000.00,\ndrei Forderungen gegen E. über insgesamt Fr. 262'480.25, eine Forderung gegen die\nStockwerkeigentümergemeinschaft über Fr. 68'000.00, eine Forderung gegen die A.\nüber 3 Mio. Franken sowie Verantwortlichkeitsansprüche gegen alle mit der Gründung,\nder Verwaltung, der Geschäftsführung oder der Revision betrauten Personen. Alle\ndiese Vermögenswerte, einschliesslich der Verantwortlichkeitsansprüche, setzte das\nKonkursamt mit einem Schätzwert von jeweils Fr. 1.00 ein, wobei es in Bezug auf die\nEigentumswohnung eine im Auftrag des Betreibungsamtes erstellte Marktwertexpertise\nvom 29. Oktober 2020 berücksichtigte, welche den Wert bei einer von der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPfandgläubigerin geltend gemachten Forderung aus Grundpfandrechten per 8. Januar\n2021 von rund 3.42 Mio. Franken auf 2.25 Mio. Franken schätzte, und bei den übrigen\nForderungen (exkl. Verantwortlichkeitsansprüche) vermerkte, dass diese Forderungen\n(seitens der Schuldner) bestritten seien.\n\nbb) Bei der Beurteilung dieses Inventars im Hinblick auf das Vorhandensein\nausreichender Aktiven fällt Folgendes in Betracht:\n\n"}