{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2021-69_2021-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10771&type=1563347022&cHash=2ff270180f81a3a0035bd35f03e01e69", "Checksum": "cff24b56c8bd58c20e29af2280189663"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2021.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 09.11.2021 BES.2021.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 09.11.2021 BES.2021.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 09.11.2021 BES.2021.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:03:20", "Checksum": "3d96ea592b6f3e27bf98e934438e6568", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 09.11.2021 BES.2021.69\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2021.69\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 08.03.2022\nEntscheiddatum: 09.11.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 09.11.2021\nArt. 230 SchKG (SR 281.1): Einstellung des Konkurses mangels Aktiven\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 9. November 2021,\nBES.2021.69).\n\nZusammenfassung Sachverhalt\n\nAuf Antrag des Konkursamtes verfügte der Einzelrichter des Kreisgerichts X. die\nEinstellung des Konkursverfahrens gegen die Schuldnerin mangels Aktiven. Nach der\nPublikation dieser Einstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erhob die\nSchuldnerin beim Kantonsgericht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der\nEinstellung und Neubeurteilung durch das Konkursamt. Der Einzelrichter für\nBeschwerden SchKG weist die Beschwerde ab, soweit er darauf eintritt.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes\ngerügt werden (Art. 320 ZPO). Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen sind neue\nAnträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n326 ZPO). Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den\nangefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder\nentscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Im\nBeschwerdeverfahren gilt im Übrigen insofern eine Begründungspflicht, als in der\nBeschwerde u.a. darzutun ist, inwieweit der Beschwerdeführer beschwert ist, auf\nwelchen Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO er sich beruft und an welchen\nMängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 15). Steht der\nBeschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gemäss Art.\n320 lit. b ZPO zur Diskussion, muss der Beschwerdeführer überdies im Einzelnen\ndartun, inwiefern die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid den massgeblichen\nSachverhalt in schlechthin unhaltbarer, d.h. willkürlicher Weise zugrunde gelegt hat\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70).\n\nIn materieller Hinsicht ist der Beurteilung der Beschwerde Art. 230 SchKG zugrunde zu\nlegen. Danach verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die\nEinstellung des Konkursverfahrens, wenn die Konkursmasse voraussichtlich nicht\nausreicht, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken (Abs. 1); das\nKonkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und weist in der Publikation\ndarauf hin, dass das Verfahren geschlossen werde, wenn nicht innert zehn Tagen ein\nGläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlange und die festgelegte\nSicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leiste\n(Abs. 2). Für konkursite Gesellschaften hat die Einstellung im Übrigen nicht\nautomatisch deren Löschung zur Folge; vorbehaltlich eines Einspruchs erfolgt die\nLöschung von Amtes wegen vielmehr spätestens zwei Jahre nach der Publikation der\nEinstellung. Dementsprechend verliert die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit auch\nnicht bereits mit der Einstellung, sondern erst mit der Löschung im Laufe der\nerwähnten zwei Jahre oder – bei einem Einspruch – nach durchgeführter Liquidation\n(vgl. Art. 159a HRegV, Meisterhans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur\nHandelsregisterverordnung, 4. Aufl., N 697, OFK/HRegV-Vogel, Art. 159a N 3 f., und\nBSK SchKG II-Lustenberger, 2. Aufl., Art. 230 N 20).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Zur Beschwerde ist befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert\nist und daher ein schützenswertes Interesse an der Korrektur besitzt (Staehelin/\nStaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 25 N 28 f. und § 10 N 51a). Darauf\nbzw. auf die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 141 III 590 E. 3.2) beruft sich die\nSchuldnerin, wobei sie ihr Interesse damit begründet, dass sie in der Abwicklung des\nKonkurses ihre Rechte, insbesondere das Recht auf das rechtliche Gehör verletzt sehe.\n\n"}