, Art. 146 OR N 47), bzw. einräumt, dass es für die (Un-)Wirksamkeit einer nur gegenüber einem Solidarschuldner erklärten Kündigung auf die konkrete Ausgestaltung des Solidarschuldverhältnisses ankomme, die jedenfalls hier nicht für die Notwendigkeit einer Kündigung auch gegenüber der Ehefrau des Schuldners spricht (BK-Kratz, 2015, Art. 147 OR N 94).