der Kündigung die Fälligkeit der gegenüber dem betreffenden Solidarschuldner erhobenen Forderung herbeigeführt werden will und die übrigen Schuldner davon nicht betroffen sind, genügt es, wenn die Gläubiger diese Kündigung nur ihm gegenüber erklären (BGE 129 III 702 E. 2.1, m.w.H.). Beigefügt sei im Übrigen, dass die Lehre, auf welche sich der Schuldner beruft, der Meinung ist, der Gläubiger solle gegenüber jedem einzelnen Solidarschuldner die Kündigung des Vertrages oder den Vertragsrücktritt erklären dürfen, ohne das Vertragsverhältnis zu den übrigen Solidarschuldnern zu tangieren (ZK-Krauskopf, 3. Aufl., Art.