144-147 OR, insb. Art. 144 Abs. 1 OR, wonach der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern kann, was impliziert, dass er die Voraussetzungen für diese Inanspruchnahme wie beispielsweise eine Kündigung jeweils individuell erfüllen kann und muss). Zu Recht stellte die Vorrichterin, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann, daher fest, dass für die Herbeiführung der Fälligkeit gegenüber dem Schuldner die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung genügte (bzw. im Sinne des hiervor in lit. aa Ausgeführten genügt hätte). Die vom Schuldner dagegen erhobene, ausschliesslich mit einem Hinweis auf die Lehre begründete Einwendung ist unberechtigt;