Einmal entstanden hat die Verpflichtung eines Solidarschuldners grundsätzlich ihr eigenes und von demjenigen eines Mitschuldners unabhängiges rechtliches Schicksal (vgl. dazu Art. 144-147 OR, insb. Art. 144 Abs. 1 OR, wonach der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern kann, was impliziert, dass er die Voraussetzungen für diese Inanspruchnahme wie beispielsweise eine Kündigung jeweils individuell erfüllen kann und muss).