Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die Möglichkeit einer gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichts in Bezug auf die Herbeiführung der Fälligkeit durch Kündigung gemäss lit. aa hiervor in einem allfälligen Beschwerdeverfahren ist indessen auch sie zu beantworten, nämlich in dem Sinne, dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist: Einmal entstanden hat die Verpflichtung eines Solidarschuldners grundsätzlich ihr eigenes und von demjenigen eines Mitschuldners unabhängiges rechtliches Schicksal (vgl. dazu Art.