bb) Geht man im Sinne der vorstehenden Erwägungen (lit. aa) davon aus, dass die Betreibungsforderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung nicht fällig war und das Rechtsöffnungsbegehren daher abzuweisen ist, könnte die Frage danach, ob die Fälligkeit durch die Kündigung nur gegenüber dem Schuldner herbeigeführt werden konnte, offenbleiben. Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die Möglichkeit einer gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichts in Bezug auf die Herbeiführung der Fälligkeit durch Kündigung gemäss lit.