© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenleistung betrifft, um ein nach Art. 326 ZPO unzulässiges und daher unbeachtliches Novum. ddd) Bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von fast 18 Jahren könnte sich allenfalls auch die Frage der übermässig langen Bindung stellen. Abgesehen davon, dass die Gläubiger dazu nichts geltend machen, ist die Übermässigkeit mit der Folge, dass das Darlehen vor Ablauf einer vertretbaren Zeitspanne gestützt auf Art. 318 OR gekündigt werden kann, hier zu verneinen (vgl. BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 318 N 8 ff., insb. N 11).