Monat bei einem unverzinslichen Gesamtbetrag die Dauer der Darlehensgewährung auch objektiv bestimmbar war, nämlich, wie die Vorrichterin zutreffend berechnete, mit knapp 215 Monaten. Entgegen ihrer Auffassung spricht vor diesem Hintergrund mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche an die Bestimmbarkeit der Dauer und / oder des Endzeitpunkts eher geringe Anforderungen stellt,[1] jedenfalls ausreichend viel dafür, dass es an der für die Annahme der Fälligkeit des gesamten Restdarlehens erforderlichen Liquidität fehlt, indem das Darlehen als solches mit bestimmter Laufzeit und damit der Kündigungsmöglichkeit nach Art. 318 OR entzogenes Darlehen zu qualifizieren ist.[2]/