der Vertragszweck darf allerdings entgegen der Auffassung der Gläubiger bei der Auslegung durchaus mitberücksichtigt werden (BGer 5A_99/2017 E. 3). Er hat denn auch in dem Sinne eine gewisse Bedeutung, als er die Annahme rechtfertigt, die Parteien hätten mit der Rückzahlungsregelung eine Vereinbarung treffen wollen, die es den Darlehensnehmern ermöglichen werde, über Wohneigentum zu tragbaren Bedingungen (monatliche Rückzahlungen von mindestens Fr. 700.00 unter Einschluss der Möglichkeit höherer Amortisationszahlungen) zu verfügen, was wiederum zum Schluss führt, dass nicht ihre Meinung war, dass die Gläubiger durch eine Kündigung