318 OR nicht anwendbar ist, oder ob es als unter Art. 318 OR zu subsumierendes Darlehen auf unbestimmte Dauer zu qualifizieren ist. Vorauszuschicken ist dabei, dass der zu diesem Zweck vorzunehmenden Auslegung (nach dem Vertrauensprinzip) mit Blick darauf, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht materiell-rechtlich, sondern nur über die Vollstreckbarkeit der verurkundeten Forderung entscheidet, insofern Grenzen gesetzt sind, als der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren, fälligen Betrages gerichtete Wille des Schuldners deutlich aus der Schuldanerkennung hervorzugehen hat, andernfalls der Entscheid darüber dem Gericht