Aufl., Art. 318 N 19) mit dem Argument, dass es sich um einen Darlehensvertrag mit der Abrede einer Rückerstattung in (bestimmten) Mindestraten und damit um einen Darlehensvertrag auf bestimmte Dauer handle. Mit letzterem Argument widerspricht er der ebenfalls unter Hinweis auf die Lehre (BK-Weber, Art. 318 N 31, und ZK-Higi, Art. 318 OR N 18) von der Vorrichterin vertretenen Auffassung, wonach dann, wenn die Parteien bezüglich der Kündigung nichts geregelt hätten, Art. 318 OR (auch) auf den durch Höchstdauer befristeten Darlehensvertrag analog Anwendung finde.