aaa) Im vorliegenden Fall stellte sich der Schuldner unter Hinweis auf die Lehre (BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 318 N 2) vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass es sich um ein Darlehen von bestimmter Dauer handle. Wie sich aus der Formulierung des Vertrages ergebe (Reihenfolge der Darlehensnehmer; Unverzinslichkeit; tragbare Amortisation), sei Zweck des Darlehens gewesen, den Darlehensnehmern den Kauf einer Wohnung zu Bedingungen zu ermöglichen, welche für sie finanziell tragbar gewesen seien. Der Vertrag könne daher nur so interpretiert werden, dass das Darlehen in Raten von mindestens Fr. 700.00 pro Monat zurückbezahlt werde, im Übrigen aber unkündbar sei.