aa) Art. 318 OR, auf den sich die Gläubiger und ihnen folgend die Vorrichterin berufen, ist in dem Sinne ein Auffangtatbestand, als die Bestimmung auf Darlehen mit einer bestimmten Dauer (= bestimmte oder bestimmbare [Mindest-]Dauer oder allenfalls [frühestmöglicher] Endzeitpunkt, wobei Dauer und Endzeitpunkt kalendermässig, durch ein sicher eintretendes Ereignis und allenfalls auch durch den Verwendungszweck definiert sein können), auf solche, bei denen die jederzeitige und sofortige Rückgabe verlangt werden kann, sowie dann nicht anwendbar ist, wenn die Parteien andere Beendigungsmodalitäten, insbesondere Kündigungsfristen, vereinbart haben. Art.