c) In materieller Hinsicht steht nach dem hiervor Ausgeführten ausschliesslich die Fälligkeit in Frage, welche der Schuldner zum einen mit dem Argument der Nichtanwendbarkeit von Art. 318 OR bestreitet und bezüglich derer er zum andern geltend macht, die Kündigung sei deshalb unwirksam, weil sie nur ihm, nicht aber seiner Frau gegenüber erklärt worden sei.