[1] Danach muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat (zur Gleichsetzung der Erfüllung bzw. des Erfüllungsangebots mit der gehörigen Erfüllung bzw. dem Angebot zur ordnungsgemäss Erfüllung vgl. BSK OR I-Schroeter, 7. Aufl., Art. 82 N 43). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5