sie habe einzig vorgebracht, dass ihr ohne das Passwort für das S.-Konto eine effiziente Arbeitsweise verunmöglicht worden sei und sie deshalb eine andere Lösung habe suchen müssen. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und ihr (der Gläubigerin) rechtliches Gehör, indem der Entscheidbegründung lediglich zu entnehmen sei, dass der Zugriff auf das (persönliche) Konto beim Anbieter S. mangels Passworts nicht funktioniert habe, aus dem Urteil aber nicht hervorgehe, welche Nebenpflichten sie, die Gläubigerin verletzt habe.