Erbringung der Gegenleistung der Gläubigerin glaubhaft zu machen – und werde von der Gläubigerin auch nicht sofort liquide widerlegt. Diese berufe sich auch nicht auf die Vorleistungspflicht der Schuldnerin. Es könne daher offenbleiben, ob die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Gläubigerin berücksichtigt werden dürfe, zumal die Ausführungen darin die Einrede der Schuldnerin ohnehin nicht zu entkräften vermöchten.