Auszug aus den Erwägungen b/aa) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorrichterin dafür, dass gemäss der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis provisorische Rechtsöffnung für eine Schuldanerkennung, die sich aus einem vollkommen zweiseitigen Vertrag ergebe, nur dann erteilt werden könne, wenn der Schuldner nicht behaupte, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, wenn sich diese Behauptung als offensichtlich haltlos erweise oder vom Gläubiger sofort durch Urkunden liquide widerlegt werde resp. der Schuldner vorleistungspflichtig sei.