{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2021-26_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10770&type=1563347022&cHash=cf7534f87910e2ead16dd319a7ccac9a", "Checksum": "899afae8061e94586d6fcd0364c8733c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2021.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2021.26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2021.26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2021.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:43", "Checksum": "90b40a4f3fd468bd160d94bd6a03ec99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2021.26\n\nb) Die Basler Rechtsöffnungspraxis zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung\nfür in wesentlich zweiseitigen, synallagmatischen Verträgen enthaltene\nSchuldanerkennungen, auf welche die Vorrichterin ihren Entscheid massgeblich stützt,\nbesagt, dass provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn der Schuldner\nvorleistungspflichtig ist, wenn er nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht\nordnungsgemäss erbracht worden, oder wenn er dies zwar behauptet, seine\nBehauptung aber offensichtlich haltlos ist oder aber vom Gläubiger sofort liquide\nentkräftet wird (BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl., Art. 82 N 99). Sie ist zwar weit\nverbreitet, allerdings nicht unumstritten: Der Umstand, dass der nicht\nvorleistungspflichtige Schuldner die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die\nvon ihm an sich anerkannte Schuld allein mit der blossen Behauptung der vom\nGläubiger nicht gehörig erbrachten Gegenleistung verhindern kann, steht nämlich in\neinem gewissen Widerspruch zu Art. 82 Abs. 2 SchKG, wonach der Richter die\nprovisorische Rechtsöffnung erteilt, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche\ndie Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht, wobei für diese\nGlaubhaftmachung eine mehr oder weniger glaubwürdige Behauptung nicht genügt,\nsondern im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit in tatsächlicher Hinsicht mehr für\nals gegen die Begründetheit der Einwendung sprechen muss. Das Bundesgericht hat\nsich, soweit ersichtlich, bislang lediglich punktuell und mit einer gewissen\nZurückhaltung geäussert, wobei sich seine Rechtsprechung in dem Sinne\nzusammenfassen lässt, dass es für die Einrede der Nichterfüllung mit der Begründung,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiese betreffe die Qualität der Vereinbarung als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1\nSchKG und falle nicht unter den Begriff der Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG,\ndie blosse Behauptung im Sinne der Basler Rechtsöffnungspraxis genügen lässt,\nwährend es in Bezug auf die Einrede der (qualitativ oder quantitativ) nicht gehörigen\nErfüllung Glaubhaftmachung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG zu verlangen scheint (zur\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung und zur Kontroverse in Bezug auf die\nAnwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis insb. BGE 145 III 20 E. 4 = Pra 2019 Nr.\n5, BGer 5A_480/2019 E. 2.4.1, BGer 5A_695/2017 E. 3.2, BGer 5A_1008/2014 E. 3.4,\nBGer 5A_326/2011 E. 3.3 und BGer 5P.69/2004 E. 4 sowie Walther, Die\nRechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des\nJahres 2019, in: ZBJV 2021 S. 227 ff., 230 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen auf Lehre\nund Rechtsprechung; für eine umfassendere, allerdings ebenfalls nicht\nuneingeschränkte Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis auf Fälle der nicht\ngehörigen Erfüllung BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 101-105, ebenfalls mit weiteren\nHinweisen auf insbesondere die kantonale Rechtsprechung). Man kann sich fragen, ob\ndie Unterscheidung zwischen den Fällen der Nicht- und denjenigen der nicht gehörigen\nErfüllung sachgerecht ist, ist doch, vorbehaltlich spezieller Regelungen wie namentlich\nder kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften, die Grundlage für das\nLeistungsverweigerungsrecht des Schuldners in Art. 82 OR[1] zu erblicken, der diese\nUnterscheidung gerade nicht trifft, was dafür sprechen könnte, in jedem Fall\nGlaubhaftmachung zu verlangen. Will man dies mit Blick auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung (BGE 145 III 20 E. 4.3.2) nicht tun, dann erscheint jedenfalls in Bezug\nauf die nicht gehörige Erfüllung angezeigt, nicht einfach eine blosse Behauptung\ngenügen zu lassen, sondern das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners von der\nGlaubhaftmachung der nicht gehörigen Erfüllung abhängig zu machen und so dem\nUmstand Rechnung zu tragen, dass der Gläubiger an sich über eine\nSchuldanerkennung verfügt und das Rechtsöffnungsverfahren nicht dazu dient, über\nmateriell-rechtliche Fragen zu entscheiden.\n\n[1] Danach muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den andern zur Erfüllung\nanhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat (zur\nGleichsetzung der Erfüllung bzw. des Erfüllungsangebots mit der gehörigen Erfüllung\nbzw. dem Angebot zur ordnungsgemäss Erfüllung vgl. BSK OR I-Schroeter, 7. Aufl.,\nArt. 82 N 43).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5\n"}