{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2021-26_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10770&type=1563347022&cHash=cf7534f87910e2ead16dd319a7ccac9a", "Checksum": "899afae8061e94586d6fcd0364c8733c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2021.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2021.26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2021.26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2021.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:43", "Checksum": "90b40a4f3fd468bd160d94bd6a03ec99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2021.26\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2021.26\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 08.03.2022\nEntscheiddatum: 04.01.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 04.01.2022\nArt. 82 SchKG (SR 281.1): Jedenfalls bei der Einrede des nicht gehörig\nerfüllten vollkommen zweiseitigen Vertrages genügt – entgegen der sog.\nBasler Rechtsöffnungspraxis – die blosse Behauptung zur Entkräftung der\nSchuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG nicht. Vielmehr ist die Einrede\nglaubhaft zu machen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden\nSchKG, 4. Januar 2022, BES.2021.26).\n\nAuszug aus den Erwägungen\n\nb/aa) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorrichterin dafür, dass gemäss der sog.\nBasler Rechtsöffnungspraxis provisorische Rechtsöffnung für eine Schuldanerkennung,\ndie sich aus einem vollkommen zweiseitigen Vertrag ergebe, nur dann erteilt werden\nkönne, wenn der Schuldner nicht behaupte, die Gegenleistung sei nicht oder nicht\nordnungsgemäss erbracht worden, wenn sich diese Behauptung als offensichtlich\nhaltlos erweise oder vom Gläubiger sofort durch Urkunden liquide widerlegt werde\nresp. der Schuldner vorleistungspflichtig sei. Vorliegend sei, so die Vorrichterin, in\nBezug auf die gegenseitigen Verpflichtungen (Hauptleistungspflicht der Schuldnerin zur\nBezahlung der zweiten Raten; Nebenleistungspflicht der Gläubigerin zur Freigabe bzw.\nÜbermittlung bereits erstellter Daten) von einem vollkommen zweiseitigen Vertrag\nauszugehen. Die Schuldnerin könne sich daher darauf beschränken, die nicht\nordnungsgemässe Erbringung der Gegenleistung (= der Nebenleistung) zu behaupten.\nIhre diesbezügliche Behauptung sei nicht offensichtlich haltlos – es stelle sich im\nGegenteil vielmehr die Frage, ob ihr mit ihren Ausführungen zum nicht erteilten Zugriff\nauf ein Konto des Anbieters S. nicht gar gelinge, die nicht ordnungsgemässe\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErbringung der Gegenleistung der Gläubigerin glaubhaft zu machen – und werde von\nder Gläubigerin auch nicht sofort liquide widerlegt. Diese berufe sich auch nicht auf die\nVorleistungspflicht der Schuldnerin. Es könne daher offenbleiben, ob die\nunaufgefordert eingereichte Eingabe der Gläubigerin berücksichtigt werden dürfe,\nzumal die Ausführungen darin die Einrede der Schuldnerin ohnehin nicht zu entkräften\nvermöchten.\n\nbb) Dieser Begründung hält die Gläubigerin in der Beschwerde ein Vierfaches\nentgegen: Die Schuldnerin habe erstens entgegen der offensichtlich unrichtigen\nSachverhaltsfeststellung der Vorrichterin den Dropbox-Zugriff erhalten. Diese habe\nzweitens mangels Bezeichnung der Nebenleistungspflicht das Vorliegen eines\nsynallagmatischen Vertrages gar nicht glaubhaft gemacht. Sie habe auch nicht\nbehauptet, dass ohne den Zugriff auf das Konto beim Anbieter S. ihre (der\nGläubigerin) Nebenleistungen praktisch wertlos geworden seien; sie habe einzig\nvorgebracht, dass ihr ohne das Passwort für das S.-Konto eine effiziente Arbeitsweise\nverunmöglicht worden sei und sie deshalb eine andere Lösung habe suchen müssen.\nSchliesslich verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und ihr (der\nGläubigerin) rechtliches Gehör, indem der Entscheidbegründung lediglich zu\nentnehmen sei, dass der Zugriff auf das (persönliche) Konto beim Anbieter S. mangels\nPassworts nicht funktioniert habe, aus dem Urteil aber nicht hervorgehe, welche\nNebenpflichten sie, die Gläubigerin verletzt habe.\n\ncc) Die Schuldnerin stellt sich demgegenüber in der Beschwerdeantwort auf den\nStandpunkt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien weder aktenwidrig noch\noffensichtlich falsch. Die Leistungspflicht der Gläubigerin ergebe sich klarerweise aus\nder Aufhebungsvereinbarung, wobei die darin festgelegten Pflichten synallagmatischer\nNatur seien und grundsätzlich offenbleiben könne, ob es sich bei der Leistungspflicht\nder Gläubigerin um eine Haupt- oder eine Nebenleistungspflicht handle, sie, die\nSchuldnerin, allerdings der Auffassung sei, dass jedenfalls im Rahmen des\nAbwicklungsverhältnisses bzw. gestützt auf die Aufhebungsvereinbarung die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGläubigerin eine Hauptleistungspflicht treffe. Die Ausführungen der Gläubigerin gingen\nim Übrigen insofern an der Sache vorbei, als es in erster Linie an den Parteien sei, zu\nentscheiden, ob eine bestimmte Nebenleistung einen solchen Stellenwert habe, dass\nsie zur Hauptleistung in einem Austauschverhältnis werde, was hier, wie die Vorinstanz\neingehend darlege, für sie, die Schuldnerin, in Bezug auf die die vereinbarte\nVerpflichtung der Gläubigerin zentral gewesen sei. Die Gläubigerin räume nun ja sogar\nein, dass sie ihrer vereinbarten Leistungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei.\nUnzulässig neu seien schliesslich die Ausführungen der Gläubigerin betreffend den S.-\nAccount, weshalb sich eine Erwiderung erübrige und auch keine Verletzung der\nBegründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs ersichtlich sei.\n\n"}