Die Richtigkeit dieser Zusprechung ergibt sich dabei jedenfalls aus der Überlegung, dass zwar auch eine künftige Forderung abgetreten werden kann (vgl. ZK- Spirig, 3. Aufl., Art. 164 OR N 39 ff.), dass (im Sinne der Durchgangstheorie; vgl. dazu [wenn auch diese als "bedeutungslos" bezeichnend; N 74] ZK-Spirig, Art. 164 OR N 72) der Anspruch auf eine Parteientschädigung aber in der Person des (obsiegenden) Gläubigers entsteht und auch unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nicht derjenigen seines Vertreters bemessen wird (vgl. Art.