zu beantragen und zugesprochen zu erhalten. Und diesbezüglich scheint auch das Obergericht Zürich ohne weiteres von der Legitimation des (ursprünglichen) Gläubigers auszugehen, verweist es doch in seinem Entscheid auf eine Vollmacht vom 12. Mai 2014, welche, stellt man auf die Chronologie ab, offensichtlich schon im ersten Rechtsöffnungsverfahren, in welchem die nachmalig strittige Parteientschädigung ohne weiteres dem ursprünglichen Gläubiger zugesprochen worden war, vorgelegen haben musste. Die Richtigkeit dieser Zusprechung ergibt sich dabei jedenfalls aus der Überlegung, dass zwar auch eine künftige Forderung abgetreten werden kann (vgl. ZK- Spirig, 3. Aufl.