Im fraglichen, ebenfalls in einem Rechtsöffnungsverfahren ergangenen Entscheid geht es nämlich um die selbstständige Geltendmachung der Parteienschädigung aus einem früheren Rechtsöffnungsverfahren, welche, so das Obergericht, die Gläubigerin mittels Übernahme der Standardformulierung des Zürcher Anwaltsverbandes an ihren Rechtsvertreter abgetreten habe, weshalb sie zur Erwirkung der Rechtsöffnung hierfür nicht mehr legitimiert sei. Vorliegend ist nun aber nicht die separate Geltendmachung einer bereits zugesprochenen Parteientschädigung zu prüfen, sondern stellt sich die Frage, ob der Gläubiger trotz Abtretung noch legitimiert ist, eine Parteientschädigung