Obergerichtes Zürich seinerseits gerade nicht einschlägig, sondern stützt im Gegenteil die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung. Im fraglichen, ebenfalls in einem Rechtsöffnungsverfahren ergangenen Entscheid geht es nämlich um die selbstständige Geltendmachung der Parteienschädigung aus einem früheren Rechtsöffnungsverfahren, welche, so das Obergericht, die Gläubigerin mittels Übernahme der Standardformulierung des Zürcher Anwaltsverbandes an ihren Rechtsvertreter abgetreten habe, weshalb sie zur Erwirkung der Rechtsöffnung hierfür nicht mehr legitimiert sei.