Über die Zahlungseingänge aus den abgetretenen Forderungen hat sie (einzig) gegenüber der auftraggebenden Partei abzurechnen, wobei ihr für ihre allfälligen Inkassobemühungen ein verkehrsübliches Entgelt zusteht. Abgetretene Ansprüche, welche die beauftragte Partei nicht für die Tilgung ihrer aus dem Auftrag resultierenden Forderungen benötigt, hat sie der auftraggebenden Partei bei Mandatsende wieder zurückzuübertragen. Trotz der in dieser Klausel formulierten "Abtretung" ist die vorinstanzliche Zusprechung an den Gläubiger nicht zu beanstanden: