Dieser Begründung hält der Gläubiger in der Beschwerdeantwort entgegen, die Vorinstanz sei auf den betreffenden Einwand unter Nennung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht eingegangen. Fakt sei, dass der Anspruch auf eine Parteientschädigung, bevor sie zugesprochen werde, d.h. entstanden sei, nach wie vor ihm, den Gläubiger zustehe. Im Übrigen müsste sich die Schuldnerin entgegenhalten lassen, dass auch sie die Ansprüche mit der Vollmacht an ihren Rechtsvertreter abgetreten habe, indessen trotzdem die Zusprechung einer Parteientschädigung beantrage.