Bei dieser Beurteilung erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Schuldnerin, insbesondere zur Bemessung im Hinblick auf das schweizerische Genugtuungsrecht, einzugehen. Beigefügt sei dabei immerhin Folgendes: Zum einen zeigt gerade auch der Hinweis der Schuldnerin auf die analoge Anwendung der Regeln zur Herabsetzung einer Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR), dass, wenn schon, ihm Vergleich zur schweizerischen Rechtsordnung nicht das Genugtuungsrecht, sondern das Rechtsinstitut der Konventionalstrafe heranzuziehen wäre.