Zuzugestehen ist der Schuldnerin hingegen, dass der Hinweis des Vorrichters auf die "perte de chance" als Element des positiven Vertragsinteresses in diesem Zusammenhang nicht ganz unproblematisch ist, nachdem mit Letzterem der Vertragspartner so gestellt werden soll, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre, was hier insofern ausser Betracht fällt, als die Kreditverträge vom Appellationsgericht als nichtig qualifiziert wurden. Abgesehen davon, dass die Annahme der Nichtigkeit das Appellationsgericht indessen – in im Vollstreckungsverfahren unüberprüfbarer Weise – nicht daran hinderte, der Bank eine Verletzung ihrer Warnpflicht vorzuwerfen, schliesst die Nichtigkeit aber auch nach